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Accessibility

Herausgeber

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist bemüht, seine Websites im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.hightechagenda.bayern.

 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

In einem gewissenhaften und vollständigen Selbsttest wurden keine Abweichungen vom geforderten Niveau der Barrierefreiheit nach BITV 2.0 festgestellt. Insbesondere wurden Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache integriert. Das endgültige Prädikat „vollständig vereinbar” wird von einem unabhängigen Gutachter vergeben.

 

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 20.08.2021 auf Basis einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102′ in Form einer vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durchgeführten Selbstbewertung erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 30.8.2021 überprüft.

 

Feedback und Kontaktangaben

Sollten etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auftreten oder bemerkt werden, so können die Mängel dem Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst per Email mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden.

Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen:

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Salvatorplatz 2
80333 München
Telefon: +49 89 2186-0
Email: poststelle@stmwk.bayern.de

 

Durchsetzungsverfahren

Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 2.

Durchsetzungsverfahren

Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 beruft.

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Alexandrastraße 4
80538 München

Kundenservice
Telefon +49 89 2129-111
Telefax +49 89 2129-1113
E-Mail service@geodaten.bayern.de